Satzung

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Satzung des Vereins

„Aktionsbündnis Queer in Greifswald e.V.“

§ 1 – Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr

  • Der Verein trägt den Namen „Aktionsbündnis Queer in Greifswald“
  • Er hat seinen Sitz in der Universitäts- und Hansestadt Greifswald
  • Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Und trägt dann den Zusatz e.V.
  • Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 2 – Allgemeine Ziele und Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist einerseits die Förderung der Bildung und Erziehung, indem sich der Verein darum bemüht, die Allgemeinheit über queere* Lebensweise aufzuklären, die weit verbreiteten Vorurteile über queer* lebende Personen abzubauen und der Allgemeinheit die Erkenntnis der Sexualwissenschaft zu vermitteln, dass queeres* Empfinden und Verhalten gleichwertige Ausprägungen der menschlichen Sexualität sind.

Dieser Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere

  • mittels Durchführung von oder Mitwirkung an öffentlichen Veranstaltungen,
  • durch Stellungnahme zu sexualwissenschaftlichen, pädagogischen, theologischen, sozialen, rechtlichen und politischen Fragen, die queere* Menschen betreffen,
  • durch Aufklärungsarbeit mit Hilfe von Infoständen, öffentlichen Aktionen und Ähnlichem.

Zweck des Vereins ist andererseits die Unterstützung queerer* Menschen, die wegen ihres geistigen oder seelischen Zustandes auf Hilfe angewiesen sind, weil sie

  • sich selbst ablehnen,
  • aus Angst vor Diskriminierung völlig isoliert leben,
  • es nicht wagen, sich gegen Verletzung ihrer Menschen- und Bürgerrechte zu wehren, oder
  • die nicht den Mut haben, sich ihren Mitmenschen anzuvertrauen oder allgemeine Beratungsstellen aufzusuchen.

Dieser Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

  • die Einrichtung von oder Mitarbeit in Beratungseinrichtungen für queere* Menschen sowie deren Eltern und Angehörige,
  • Einrichtung von Coming-Out-Gruppen, von Gesprächskreisen für queere* Menschen sowie deren Eltern und Angehörige und
  • Schulung und Supervision der Berater*innen und Gesprächsleiter*innen.

§ 3 – Gemeinnützigkeit und Selbstlosigkeit

Der Verein verfolgt unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 – Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand

§ 5 – Mitgliederversammlung

  • Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen (Jahreshauptversammlung).
  • Eine weitere Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert. Eine weitere Mitgliederversammlung ist auch einzuberufen, wenn die Einberufung von einem Viertel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe gegenüber dem Vorstand verlangt wird.
  • Die Einladung zu der Mitgliederversammlung erfolgt durch E-Mail, in der Ort und Zeit der Mitgliederversammlung sowie die Tagesordnung bekannt zugeben sind. Jedes Mitglied hat sicherzustellen, dass dem Verein stets eine aktuelle E- Mail-Adresse zur Verfügung steht. Neumitglieder sind über die Funktion der angegebenen E-Mail-Adresse als Einladungsadresse zu informieren. Verfügt ein Mitglied nicht über eine E-Mail-Adresse, hat es dies dem Verein mitzuteilen; in diesem Fall erfolgt die Einladung schriftlich. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt mit einer Frist von zwei Wochen. Die Frist beginnt unabhängig von der Kenntnisnahme durch das Mitglied an dem Tag, der auf die Versendung der Einladung folgt, zu laufen.
  • Die Mitgliederversammlung ist für alle Aufgaben zuständig, sofern sie nicht auf Grund dieser Satzung anderen Vereinsorganen übertragen sind.

Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über die:

  1. Aufgaben des Vereins,
    1. Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich,
    1. Satzungsänderungen,
    1. Auflösung des Vereins,
    1. Genehmigung des schriftlich vorzulegenden Jahresberichts,
    1. Entlastung des Vorstandes aufgrund des schriftlich vorzulegenden Jahresberichts,
  • Wahl des Vorstandes,
    • Bestellung von bis zu zwei Rechnungsprüfern*innen, die weder dem Vorstand noch einen vom Vorstand berufenen Gremium angehörten und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss jährlich zu prüfen und über das Ergebnis jährlich vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Rechnungsprüfer*innen überprüfen die Kassengeschäfte auf rechnerische und satzungskonforme Richtigkeit.
    • Rechnungsprüfung und Kontrolle des Finanzberichtes, sollte es keine Rechnungsprüfer*innen für das zu kontrollierende Abrechnungsjahr geben.
    • Grundsatzdiskussionen.
  • Jede Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
  • Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. § 10 Abs. 1 Satz 1 bleibt unberührt.
  • Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Ein Mitglied kann sich bei der Ausübung des Stimmrechts von einem in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglied vertreten lassen. Die Vertretung ist nur zulässig, wenn der Vertreter dem Vorstand vor Beginn der ersten Wahl oder Abstimmung eine schriftliche Vollmacht des vertretenen Mitgliedes vorlegt. Die Erteilung einer Untervollmacht durch den Vertreter ist ausgeschlossen.

§ 6 – Vorstand

  • Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:
    • der Vorsitzenden*,
    • einer stellvertretenden Vorsitzenden*, die gleichberechtigt sind,
    • einer Schatzmeister*in.

Sie bilden den geschäftsführenden Vorstand.

  • Die Mitgliederversammlung kann darüber hinaus bis zu vier gleichberechtigte Beisitzer*innen wählen, die Mitglieder des Vorstandes, aber von der Führung der Geschäfte ausgeschlossen sind.
  • Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Zur Vertretung berechtigt sind nur die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes; jeweils zwei von ihnen sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
  • Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Mitgliederversammlung kann vor Ablauf dieser Frist neu wählen. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis neue Vorstandsmitglieder gewählt sind.
  • Scheidet ein Vorstandsmitglied durch Tod oder Rücktritt oder aus einem anderen Grund vorzeitig aus dem Vorstand aus und steht deshalb ein geschäftsführender Vorstand nicht mehr vollständig zur Verfügung, rückt eine Kandidat*in nach, der oder die bei den letzten Vorstandswahlen die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnte, ohne in den Vorstand gewählt worden zu sein. Steht im Fall des Satz 1 eine solche Kandidat*in nicht zur Verfügung oder lehnt diese den Eintritt in den Vorstand ab, kooptiert der Vorstand ein Mitglied. Es bedarf der Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung. Der Bestätigung nach Satz 3 bedarf es nicht, wenn in der nächsten Mitgliederversammlung ein neuer Vorstand gewählt wird.
  • Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins sowie die Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Austausch mit anderen Organisationen. Der gesamte Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
  • Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens viermal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt in Textform. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
  • Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
  • Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch in Textform gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren in Textform erklären.

§ 7 – Inklusion

  • Alle Aufgaben, Beschlüsse, Einladungen und Veranstaltungen sind so inklusiv und barrierearm wie möglich zu gestalten.
  • Jederzeit können Mitglieder Anträge zur Verbesserung hinsichtlich der inklusiven Arbeit stellen.
  • Der Verein ist sich seiner besonderen Verantwortung gegenüber aller Arten der Diskriminierung und Beeinträchtigungen bewusst.

§ 8 – Mitgliedschaft

  • Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts, insbesondere eingetragene Vereine, nicht eingetragene Vereine als Zusammenschlüsse und Interessenverbände, studentische Vereinigungen, Stiftungen und Anstalten, sein. Die juristischen Personen haben eine Vertreter*in zu benennen, soweit sich dieser nicht aus eigenen Vorschriften der juristischen Personen ergibt.
  • Über Aufnahme und Ablehnung eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Bei Ablehnung der Aufnahme kann die Mitgliederversammlung angerufen werden. Ihr Beschluss ist endgültig.
  • Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod und Auflösung. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es seinen Mitgliedsbeitrag nicht zahlt und das Mitglied zweimal innerhalb von drei Monaten angemahnt wurde. Ein Mitglied, das gegen den Zweck oder die Interessen des Vereins schwer verstößt, kann durch Beschluss des Vorstandes mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden. Über die Berufung entscheidet die nächste Mitgliederversammlung durch Beschluss.
  • Der Austritt eines Mitglieds aus dem Verein ist zum Ende des Kalendermonats möglich. Er erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einer Woche.

§ 9 – Beiträge und Finanzen

Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages werden durch die Beitrags- und Finanzordnung festgelegt. Die Haushalts- und Finanzführung wird ebenfalls von der Beitrags- und Finanzordnung festgelegt.

§ 10 – Satzungsänderung

  • Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung einer Mehrheit von 2/3 der Mitgliederversammlung. Über Satzungsänderungen darf in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde. Auch Mitglieder dürfen nach Eingang der Einladung Anträge auf Satzungsänderungen stellen.
  • Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand ohne Mitwirkung der Mitgliederversammlung vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern in Textform mitgeteilt werden.

§ 11 – Beurkundung von Beschlüssen und Sitzungen

Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind zu protokollieren und von einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen. Weiterhin sind die Vorstandssitzungen, Sitzungen des beratenden Vorstands und Mitgliederversammlungen als Ergebnisprotokoll nieder zuschreiben.

§ 12 – Auflösung des Vereins

Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Mehrheit von 3/4 der Mitgliederversammlung erforderlich. Über die Auflösung des Vereins darf in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf den Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde. Die Mitgliederversammlung zur Auflösung des Vereins ist abweichend von § 5 Abs. 5 nur dann beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vereinsmitglieder anwesend ist. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, kann eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, die auch ohne

Erreichen des Quorums beschlussfähig ist; Sätze 2 und 3 gelten entsprechend. Das Vereinsvermögen fällt bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke an den LSVD Queer Mecklenburg- Vorpommern e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Stand: 24. Februar 2024