Satzung

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Satzung des Vereins „Aktionsbündnis Queer in Greifswald e.V.“

§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen „Aktionsbündnis Queer in Greifswald“

(2) Er hat seinen Sitz in der Universitäts- und Hansestadt Greifswald

(3) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Und trägt dann den Zusatz e.V.

(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Allgemeine Ziele und Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist einerseits die Förderung der Bildung und Erziehung, indem sich der Verein darum bemüht, die Allgemeinheit über Homo-, Bi-, Trans-, Intersexualität und Transgender aufzuklären, die weit verbreiteten Vorurteile
über Schwule, Lesben, Bi-, Trans-, Intersexuellen und Transgender abzubauen und der Allgemeinheit die Erkenntnis der Sexualwissenschaft zu vermitteln, das homo-, bi-, trans-, intersexuelles, transgender und heterosexuelles Empfinden
und Verhalten gleichwertige Ausprägungen der einen menschlichen Sexualität sind. Dieser Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere

(1) mittels Durchführung von oder Mitwirkung an öffentlichen Veranstaltungen,

(2) durch Stellungnahme zu sexualwissenschaftlichen, pädagogischen, theologischen, sozialen, rechtlichen und politischen Fragen, die Schwule und Lesben, Bi-, Trans-, Intersexuellen und Transgender betreffen,

(3) durch Aufklärungsarbeit mit Hilfe von Infoständen, öffentlichen Aktionen und Ähnlichem.

Zweck des Vereins ist andererseits die Unterstützung der Schwulen, Lesben, Bisexuellen, Intersexuellen, Transsexuellen und Transgender, die wegen ihres geistigen oder seelischen Zustandes auf Hilfe angewiesen sind, weil sie

(1) sich selbst ablehnen,

(2) aus Angst vor Diskriminierung völlig isoliert leben,

(3) es nicht wagen, sich gegen Verletzung ihrer Menschen- und Bürgerrechte zu wehren, oder

(4) die nicht den Mut haben, sich ihren Mitmenschen anzuvertrauen oder allgemeine Beratungsstellen aufzusuchen.

Dieser Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

(1) die Einrichtung von oder Mitarbeit in Beratungseinrichtungen für Schwulen, Lesben, Bisexuellen, Intersexuellen, Transsexuellen und Transgender sowie deren Eltern und Angehörige,

(2) Einrichtung von Coming-Out-Gruppen, von Gesprächskreisen für Schwulen, Lesben, Bisexuellen, Intersexuellen, Transsexuellen und Transgender sowie deren Eltern und Angehörige und

(3) Schulung und Supervision der Berater und Gesprächsleiter.

§ 3 Gemeinnützigkeit und Selbstlosigkeit

Der Verein verfolgt unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des
Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden
oder bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

(1) die Mitgliederversammlung

(2) der Vorstand

(3) der beratende Vorstand

§ 5 Die Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen (Jahreshauptversammlung).

(2) Eine weitere Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert. Eine weitere Mitgliederversammlung ist auch einzuberufen, wenn die Einberufung von einem Viertel der Vereinsmitglieder
schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe gegenüber dem Vorstand verlangt wird.

(3) Die Einladung zu der Mitgliederversammlung erfolgt durch E-Mail in der Ort und Zeit der Mitgliederversammlung sowie die Tagesordnung bekanntzugeben sind. Jedes Mitglied hat sicherzustellen, dass dem Verein stets eine aktuelle
E-Mail-Adresse zur Verfügung steht. Neumitglieder sind über die Funktion der angegebenen E-Mail-Adresse als Einladungsadresse zu informieren. Verfügt ein Mitglied nicht über eine E-Mail-Adresse, hat es dies dem Verein mitzuteilen;
in diesem Fall erfolgt die Einladung schriftlich. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt mit einer Frist von zwei Wochen. Die Frist beginnt unabhängig von der Kenntnisnahme durch das Mitglied an dem Tag, der auf die Versendung
der Einladung folgt, zu laufen.

(4) Die Mitgliederversammlung ist für alle Aufgaben zuständig, sofern sie nicht auf Grund dieser Satzung anderen Vereinsorganen übertragen sind. Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über die:

a) Aufgaben des Vereins,

b) Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich,

c) Satzungsänderungen,

d) Auflösung des Vereins,

e) Genehmigung des schriftlich vorzulegenden Jahresberichts,

f) Entlastung des Vorstandes aufgrund des schriftlich vorzulegenden Jahresberichts,

g) Wahl des Vorstandes,

h) Bestellung von bis zu zwei Rechnungsprüfern/innen, die weder dem Vorstand noch einen vom Vorstand berufenen Gremium angehörten und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss
jährlich zu prüfen und über das Ergebnis jährlich vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Rechnungsprüfer/innen überprüfen die Kassengeschäfte auf rechnerische und satzungskonforme Richtigkeit.

(5) Jede Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. § 10 Abs. 1 Satz 1 bleibt unberührt.

(7) Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Ein Mitglied kann sich bei der Ausübung des Stimmrechts von einem in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglied vertreten lassen. Die Vertretung ist nur zulässig,
wenn der Vertreter dem Vorstand vor Beginn der ersten Wahl oder Abstimmung eine schriftliche Vollmacht des vertretenen Mitgliedes vorlegt. Die Erteilung einer Untervollmacht durch den Vertreter ist ausgeschlossen.

§ 6 Der Vorstand

(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:

a) dem/der Vorsitzenden,

b) bis zu zwei, aber mindestens einem/r stellvertretenden Vorsitzenden, die gleichberechtigt sind,

c) dem/der Schatzmeister/in. Sie bilden den geschäftsführenden Vorstand.

d) Die Mitgliederversammlung kann darüber hinaus bis zu vier gleichberechtigte Beisitzer wählen, die Mitglieder des Vorstandes, aber von der Führung der Geschäfte ausgeschlossen sind.

(2) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Zur Vertretung berechtigt sind nur die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes; jeweils zwei von ihnen
sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

(3) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Mitgliederversammlung kann vor Ablauf dieser Frist neu wählen. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.
Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis neue Vorstandsmitglieder gewählt sind.

(4) Scheidet ein Vorstandsmitglied durch Tod oder Rücktritt oder aus einem anderen Grund vorzeitig aus dem Vorstand aus und steht deshalb ein geschäftsführender Vorstand nicht mehr vollständig zur Verfügung, rückt der Kandidat oder
die Kandidatin nach, der oder die bei den letzten Vorstandswahlen die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnte, ohne in den Vorstand gewählt worden zu sein. Steht im Fall des Satz 1 ein solcher Kandidat oder eine solche Kandidatin
nicht zur Verfügung oder lehnt dieser oder diese den Eintritt in den Vorstand ab, kooptiert der Vorstand ein Mitglied. Es bedarf der Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung. Der Bestätigung nach Satz 3 bedarf es nicht,
wenn in der nächsten Mitgliederversammlung ein neuer Vorstand gewählt wird.

(5) Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Der gesamte Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.

(6) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens viermal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt in Textform. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.

(7) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

(8) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch in Textform gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren in Textform erklären.

§ 7 Der beratende Vorstand

(1) Der beratende Vorstand besteht aus allen Mitgliedern des Vorstandes im Sinne von § 6 dieser Satzung. Weiterhin gehören ihm ständige Gäste an, die beratend ohne Stimmrecht wirken. Ständige Gäste sollen insbesondere Vertreter von
Organisationen, die kein Mitglied im Verein sind, oder Personen, die aufgrund von Fachwissen oder Fertig- und Fähigkeiten dem Vereinszweck dienlich sind, oder Personen, die zu einem Thema, das von Dauer und dem Vereinszweck dienlich
ist, sein. Des Weiteren können Mitglieder des beratenden Vorstandes mit Stimmrecht Personen im Sinne von Satz 2 sein, die selbst Mitglied im Verein sind. Über die Berufung entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Der beratende Vorstand
hat nachfolgende Aufgaben:

a) Vorbereitung der Beschlüsse für den Vorstand samt Empfehlungsbeschlüsse,

b) Vorbereitung der Mitgliederversammlungen,

c) Grundsatzdiskussionen,

d) Austausch mit anderen Organisationen. Diese Aufgaben kann auch der Vorstand wahrnehmen.

(2) Der Vorstand kann weitere Aufgaben an den beratenden Vorstand übertragen, soweit dies sinn- und zweckdienlich ist.

(3) Auf Ladung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung des beratenden Vorstandes findet § 6 Abs. 6 entsprechend Anwendung

§ 8 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts, insbesondere eingetragene Vereine, nicht eingetragene Vereine als Zusammenschlüsse und Interessenverbände, studentische Vereinigungen,
Stiftungen und Anstalten, sein. Die juristischen Personen haben einen Vertreter zu benennen, soweit sich dieser nicht aus eigenen Vorschriften der juristischen Personen ergibt.

(2) Über Aufnahme und Ablehnung eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Bei Ablehnung der Aufnahme kann die Mitgliederversammlung angerufen werden. Ihr Beschluss ist endgültig.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod und Auflösung. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es seinen Mitgliedsbeitrag nicht zahlt und das Mitglied zweimal innerhalb von
drei Monaten angemahnt wurde. Ein Mitglied, das gegen den Zweck oder die Interessen des Vereins schwer verstößt, kann durch Beschluss des Vorstandes mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor Beschlussfassung
Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden. Über die Berufung entscheidet die nächste Mitgliederversammlung
durch Beschluss.

(4) Der Austritt eines Mitglieds aus dem Verein ist zum Ende des Kalendermonats möglich. Er erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einer Woche.

(5) entfällt

§ 9 Beiträge und Finanzen

Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages werden durch die Beitrags- und Finanzordnung festgelegt. Die Haushalts- und Finanzführung wird ebenfalls von der Beitrags- und Finanzordnung festgelegt.

§ 10 Satzungsänderung

(1) Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung einer Mehrheit von 2/3 der Mitgliederversammlung. Über Satzungsänderungen darf in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung
zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung der Satzungstext beigefügt war, der zur Abstimmung gestellt werden soll.

(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand ohne Mitwirkung der Mitgliederversammlung vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern
in Textform mitgeteilt werden.

§ 11 Beurkundung von Beschlüssen und Sitzungen

Die in Vorstandssitzungen, Sitzungen des beratenden Vorstands und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind zu protokollieren und von einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen. Weiterhin sind die Vorstandssitzungen, Sitzungen
des beratenden Vorstands und Mitgliederversammlungen als Ergebnisprotokoll niederzuschreiben.

§ 12 Auflösung des Vereins

Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Mehrheit von 3/4 der Mitgliederversammlung erforderlich. Über die Auflösung des Vereins darf in der Mitgliederversammlung
nur abgestimmt werden, wenn auf den Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde. Die Mitgliederversammlung zur Auflösung des Vereins ist abweichend von § 5 Abs. 5 nur dann beschlussfähig,
wenn mehr als die Hälfte der Vereinsmitglieder anwesend ist. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, kann eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, die auch ohne Erreichen des Quorums beschlussfähig ist; Sätze 2 und 3
gelten entsprechend. Das Vereinsvermögen fällt bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke an den LSVD – Landesverband der Lesben und Schwulen in Mecklenburg-Vorpommern „Gaymeinsam“
e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.